Anwalt für Strafverteidigung in Wedel

Standorte in der Bahnhofstraße 38-40 in 22880 Wedel (Schleswig-Holstein) und in der Feldstraße 60 in 20357 Hamburg


Strafverteidigung - im Ermittlungsverfahren und vor Gericht - eine Zusammenfassung

 

"Es läuft ein Ermittlungsverfahren gegen mich und ich weiß nicht genau, was ich jetzt machen soll"

 

So, oder so ähnlich könnten die Gedanken eines Beschuldigten im Strafverfahren aussehen. Diese Frage, was jetzt zu tun ist, muss unbedingt richtig beantwortet werden. 

 

Darum beginnt die Strafverteidigung nicht erst vor Gericht. Sie beginnt zu einem viel früheren Zeitpunkt, nämlich dann, wenn der Mandant Post von der Polizei im Briefkasten findet. Oder im schlimmsten Fall dann, wenn der Mandant von der Polizei festgenommen wird.


 

Die Strafverteidigung beginnt im Ermittlungsverfahren

 

Derjenige, der sich der Strafverfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft ausgesetzt sieht, sollte so schnell wie möglich eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragen. Nicht selten herrscht bei einigen Beschuldigten die (falsche) Vorstellung, dass man die Angelegenheit mit einem klärenden Gespräch bei der Polizei regeln könne. Das ist falsch. Der wichtigste Grundsatz lautet:

 

Schweigen Sie!

 

Kein nettes Gespräch mit den Ermittlungsbeamten, keine gut gemeinte schriftliche Stellungnahme oder eine kurze Einlassung am Telefon, kann die Arbeit eines Anwalts für Strafrecht ersetzen. 

 

Warum?

 

Nur der Strafverteidiger kennt die Marschroute der Strafverfolgungsbehörden. Nur die Strafverteidigerin oder der Strafverteidiger kann sich ein genaues Bild vom Tatvorwurf machen, indem er Akteneinsicht nimmt. Nur ein Anwalt für Strafrecht kann den Inhalt der Ermittlungsakte auf be- und entlastende Umstände hin überprüfen und so das weitere Vorgehen mit dem Mandanten planen.

Ein kleines, simples Beispiel:

Ein Mandant wird mit 2,5 Gramm Marihuana von der Polizei aufgegriffen. 

Er denkt sich, wenn ich jetzt meinen Bekannten ans Messer liefere, bei dem ich mehrmals im Monat kaufe, dann komme ich noch mal mit einem blauen Auge davon.


Er erzählt daraufhin den Beamten, von wem er die Betäubungsmittel erworben hat und dass er Marihuana in der aufgefundene Menge regelmäßig -seit zwei Jahren, ca. 3-5 Mal im Monat- erwirbt. 


Die Folge: gegen den Mandanten wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet - wegen des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in mindestens 72 Fällen und einer Gesamtmenge von über 180 Gramm.

Er denkt sich: ich schweige erst mal und frage einen Anwalt, ob es ratsam ist, meinen Bekannten zu verraten.


Der Strafverteidiger stellt im Erstgespräch erfreut fest, dass der Mandant geschwiegen hat. Es erfolgt die Akteneinsicht. Aus der Akte ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Mandant wegen weiterer BtM Delikte verfolgt werden könnte. 

 

Die Folge: es bleibt bei dem Besitz einer geringen Menge Marihuana von 2,5 Gramm in einem Fall. Die Chance, dass das Verfahren eingestellt wird, besteht.

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, Sie Post von der Polizei oder eine Ladung vom Gericht bekommen haben, rufen Sie uns an. Wir helfen schnell und unkompliziert.

Machen Sie von Ihrem Schweigerecht gebrauch!

 

Der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht, eine Stellungnahme abzugeben. Es wird keine Frist versäumt, wenn der Beschuldigte gegenüber der Polizei schweigt!

 

Eine Schutzschrift wird durch den Verteidiger grundsätzlich nur gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Polizei kann nicht darüber entscheiden, ob Anklage erhoben wird oder das Strafverfahren eingestellt werden soll.

Die Möglichkeiten für den Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren sind vielfältig. 

 

Es gibt z.B. verschiedene Möglichkeiten der Verfahrenseinstellung, auf die hingewirkt werden kann.

  • § 170 II StPO, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorhanden ist
  • § 153 StPO, wegen Geringfügigkeit
  • § 153a StPO, gegen die Zahlung einer Geldauflage

Die Verteidigung kann durch Einstellungsanträge / Schutzschriften auf eine Einstellung des Verfahrens nach den oben genannten Normen hinwirken. 

 

Im Falle eines Strafbefehls kann der Strafverteidiger ebenfalls auf eine Einstellung hinwirken. Hierzu ist es notwendig, dass Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt wird. Der Strafbefehl darf nicht rechtskräftig werden.

 

Manchmal kann es aber auch das Ziel sein, einen Strafbefehl zu erwirken. Vor allem in pikanten Angelegenheiten, in denen die Aktenlage eindeutig belastend ist. Das hat dann den Vorteil, dass bei einer drohenden Verurteilung das Verfahren auch ohne öffentliche Gerichtsverhandlung mit einem Urteil endet. Dem Mandanten bleibt dann die Hauptverhandlung und der Schritt in die Öffentlichkeit erspart.

 

Es gilt also bereits im Ermittlungsverfahren alle Möglichkeiten, die dem Beschuldigten durch die Strafprozessordnung eröffnet werden, im Rahmen der Verteidigung zu berücksichtigen.



Die Strafverteidigung vor Gericht

 

Kommt es doch zu einer Gerichtsverhandlung vor dem Strafgericht, so besteht die Aufgabe der Verteidigung wiederum darin, alle prozessual zulässigen Mittel auszuschöpfen, um optimal verteidigen zu können.

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Dies sind zum Beispiel:

  • die taktische Zeugenbefragung
  • die Abgabe von Erklärungen
  • das Stellen von Beweisanträgen
  • das Bereitstellen eigener Beweismittel
  • das rechtzeitige Vorbringen von Verfahrensrügen
  • die Strafmaßverteidigung bei eindeutig belastender Beweislage 
  • eventuell das Aushandeln eines Deals mit Gericht und Staatsanwaltschaft

Im Rahmen der Strafverteidigung vor Gericht gibt es viele Punkte, die der Strafverteidiger beachten muss. Für den Angeklagten ist das ein nahezu unüberblickbares Feld. 

 

Wer alleine vor Gericht zieht, ohne einen Strafverteidiger zu beauftragen, lässt ein großes Ungleichgewicht zu seinen Lasten zu. Denn der Angeklagte (meist ohne juristische Kenntnisse) steht Richter und Staatsanwalt gegenüber. Nur durch die Inanspruchnahme eines Anwalts für Strafrecht kann das Gleichgewicht hergestellt werden und der Angeklagte kann Gericht und Staatsanwaltschaft auf Augenhöhe entgegentreten.

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie noch heute Ihren Termin. In der Regel sehen wir uns dann innerhalb der nächsten 24 Stunden in unserer Kanzlei.


Unsere Kanzlei in Wedel (Zweigstelle) finden Sie in der Bahnhofstraße 38-40, 22880 Wedel

Tel.: 04103 9651091, Fax.: 04103 9651093

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